Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
gemäß §§ 27, 35 SGB VIII
Zielgruppen und Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen sind §§ 27, 35 SGB VIII
Verfahren / Kriterien
Sie "umfasst neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen auch Hilfestellung bei der
- Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit,
- Vermittlung einer geeigneten schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme,
- Verwaltung der Ausbildungs- und Arbeitsvergütung und anderer finanzieller Hilfen,
- Gestaltung der Freizeit." (Zit. nach RegE-Begr., in: BTDs 11/5948, 72;
in: Münder: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, 2. überarbeitete Auflage 1993).
Dazu gehört auch die Unterstützung im Umgang mit Behörden.
Um die im Gesetz formulierten Ziele der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung in Richtung Verselbständigung schrittweise erreichen zu können, muss die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung neben den lebenspraktischen Hilfen im wesentlichen folgende Inhalte berücksichtigen:- Kontaktaufnahme und Vertrauensbildung durch aufsuchende mobile Betreuung in der Lebenswelt des jungen Menschen,
- Krisenintervention und Krisenbegleitung,
- fachliche Klärung des Hilfebedarfes und flexible Hilfeplanung anhand der Lebensgeschichte und den daraus resultierenden besonderen Erfahrungen und Problemlagen des jungen Menschen,
- Unterstützung bei der akuten Problembewältigung, insbesondere beim Ablöseprozess von der Familie oder vorausgegangenen Betreuungen, bei Konflikten in der Familie, im Freundeskreis oder mit Partnern und Partnerinnen, bei Problemen in Schule oder Ausbildung etc.,
- Unterstützung bei der Selbst- und Perspektivenfindung; Ermöglichung von neuer Selbst- und Fremderfahrung durch die Gestaltung konkreter Lebens- und Lernsituationen unter Aktivierung individueller Stärken und Fähigkeiten,
- Unterstützung bei der Lebensbewältigung; Vermittlung zwischen den Anforderungen der Realität und den subjektiven Möglichkeiten des jungen Menschen,
- Förderung von psychosozialen Kompetenzen; Stützung und Aufbau eines sozialintegrativen Kontaktnetzes,
- Förderung der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für sich und andere und praktische Unterstützung bei der Realisierung,
- Förderung des Körper- und Gesundheitsbewusstseins,
- Unterstützung bei Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB VIII.
Alle Handlungsschritte sind zwischen der betreuenden Fachkraft und dem jungen Menschen abzustimmen. Dabei muss den geschlechtsspezifischen Besonderheiten bei den Problemlagen Rechnung getragen werden.