Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII
Zielgruppen und Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen sind der § 35a SGB VIII
Verfahren / Kriterien
Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
- Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
- Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
- Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind. Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird.